BSG - Beschluss vom 24.02.2016
B 3 KR 64/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 567/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1759/13

BSG - Beschluss vom 24.02.2016 (B 3 KR 64/15 B) - DRsp Nr. 2016/6083

BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 64/15 B

DRsp Nr. 2016/6083

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Krankgengeld (Krg) für die Zeiten vom 26.3. bis 31.7.2012, 12. bis 30.9.2012, 5.11. bis 16.12.2012, 18.12.2012 bis 10.4.2013 und 18.4. bis 10.11.2013. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Bewilligung der Leistung ab, weil der Anspruch am 2.1.2012 erschöpft gewesen sei. Alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (AU) beruhten letztlich auf derselben Grunderkrankung (Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat, insbesondere Schmerzen der Lendenwirbelsäule), sodass das Krg nur bis zum 2.1.2012 habe gezahlt werden können (§ 48 SGB V). Unabhängig davon scheide ein Anspruch auf Krg auch deshalb aus, weil es sich bei der behaupteten Mitarbeit in dem von seiner Mutter I. L. als Einzelunternehmerin geführten Betrieb für Garten- und Landschaftsbau (im behaupteten Umfang von 40 Wochenstunden und mit einer - angeblich jeweils bar gezahlten - Nettovergütung von monatlich 2000 Euro, beendet durch Kündigung zum 30.11.2014) aufgrund der Gesamtschau aller Umstände nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe.