LSG Bayern, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 331/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1089/12
BSG - Beschluss vom 24.02.2016 (B 3 KR 59/15 B) - DRsp Nr. 2016/5116
BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 59/15 B
DRsp Nr. 2016/5116
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
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