BSG - Beschluss vom 24.02.2016
B 2 U 286/15 B
Vorinstanzen:
BSG, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 234/15 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 621/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 213/14

BSG - Beschluss vom 24.02.2016 (B 2 U 286/15 B) - DRsp Nr. 2016/5290

BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 286/15 B

DRsp Nr. 2016/5290

Der Antrag des Klägers, ihm unter Abänderung der Entscheidung der Berichterstatterin vom 1. Oktober 2015 Akteneinsicht im Rathaus der Stadt E. zu gewähren, wird abgelehnt.

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2015 - B 2 U 234/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hatte selbst sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.5.2015 - L 17 U 621/14 - eingelegt und zur Fertigung der Beschwerdeschrift Akteneinsicht in den Räumen des Rathauses der Stadt E. beantragt. Nachdem die Stadt E. mitgeteilt hatte, dass personelle Kapazitäten zur Gewährung der Akteneinsicht dort nicht zur Verfügung ständen, ist dem Kläger durch die Berichterstatterin mit richterlicher Verfügung vom 1.10.2015 Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an das SG Köln gewährt worden. Der Kläger hat es abgelehnt, dort Akteneinsicht zu nehmen. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.10.2015 - B 2 U 234/15 B - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.5.2015 - L 17 U 621/14 - als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen bei dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist.