BSG - Beschluss vom 24.02.2016
B 14 AS 108/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 96/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 6623/13

BSG - Beschluss vom 24.02.2016 (B 14 AS 108/15 BH) - DRsp Nr. 2016/5740

BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 108/15 BH

DRsp Nr. 2016/5740

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2015 - L 3 AS 96/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem - nur - vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 2.7.2015 - L 3 AS 96/14 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).