BSG - Beschluss vom 24.02.2016
B 14 AS 100/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 258/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 5618/12

BSG - Beschluss vom 24.02.2016 (B 14 AS 100/15 BH) - DRsp Nr. 2016/5738

BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 100/15 BH

DRsp Nr. 2016/5738

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015 - L 3 AS 258/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21.5.2015 - L 3 AS 258/13 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).