Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.8.2015, zugestellt am 1.10.2015, mit einem am 30.10.2015 beim
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 4.1.2016 endenden Frist durch einen vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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