Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 8.8.2014 - L 11 AS 935/13 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Kläger persönlich mit Telefax vom 9.10.2014 beim Bundessozialgericht "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|