BSG - Beschluss vom 23.10.2014
B 14 AS 268/14 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 935/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3722/11

BSG - Beschluss vom 23.10.2014 (B 14 AS 268/14 S) - DRsp Nr. 2014/17063

BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 268/14 S

DRsp Nr. 2014/17063

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Kläger persönlich mit Telefax vom 9.10.2014 beim Bundessozialgericht "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 () kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § Abs oder § Abs Satz 4 liegt hier nicht vor. Die Beschwerde des Klägers war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § zu verwerfen.