BSG - Beschluss vom 23.10.2014
B 13 R 235/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 607/08
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 54/05

BSG - Beschluss vom 23.10.2014 (B 13 R 235/14 B) - DRsp Nr. 2014/17752

BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 235/14 B

DRsp Nr. 2014/17752

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 22.5.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1.10.2004 bis 30.9.2010 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 5.9.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).