BSG - Beschluss vom 23.10.2014
B 11 AL 14/14 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 2956/14

BSG - Beschluss vom 23.10.2014 (B 11 AL 14/14 S) - DRsp Nr. 2014/17746

BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 14/14 S

DRsp Nr. 2014/17746

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2014 (L 8 AL 2956/14 RG) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Antragsteller erhebt Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 25.7.2014, er beantragt zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren.

Der Antragsteller führte von 2004 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Beim Bundessozialgericht (BSG) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.

Mit Beschluss vom 25.7.2014 hat das LSG die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss dieses LSG vom 27.6.2014 (L 8 AL 397/14 WA) zurückgewiesen. Gegen den ihm am 30.7.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 26.8.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben "Revision, NZB oder Beschwerde hilfsweise Gehörsrüge" erhoben, PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II