BSG - Beschluss vom 23.09.2014
B 5 RE 28/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 533/10
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1230/06

BSG - Beschluss vom 23.09.2014 (B 5 RE 28/14 B) - DRsp Nr. 2014/17740

BSG, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen B 5 RE 28/14 B

DRsp Nr. 2014/17740

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 6.5.2014 hat es das Sächsische LSG abgelehnt, die Entscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 15.8.2005 (und den Widerspruchsbescheid vom 19.7.2006) aufzuheben, wonach die Klägerin in ihrer selbständigen Tätigkeit als Dozentin vom 25.4.2000 bis 31.12.2003 rentenversicherungs- und vom 1.12.2000 bis 31.12.2003 beitragspflichtig sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs S 3 dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § Abs S 1 iVm § zu verwerfen.