BSG - Beschluss vom 23.09.2014
B 4 AS 235/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 828/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 206 AS 7036/09

BSG - Beschluss vom 23.09.2014 (B 4 AS 235/14 B) - DRsp Nr. 2014/17152

BSG, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 235/14 B

DRsp Nr. 2014/17152

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 - L 29 AS 828/12 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen für "Kosten, Ausgaben und Aufwendungen sowie Schadensersatz" anlässlich eines Umzugs im Juli 2005 streitig. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.3.2012). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 14.5.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, den Klägern am 22.5.2014 zugestellten Urteil, haben die Kläger mit einem von ihnen selbst verfassten und am 13.8.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.8.2014 Rechtsmittel und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts der Kanzlei Sozialrecht in F beantragt. Erklärungsformulare über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren dem Schreiben der Kläger beigefügt.