BSG - Beschluss vom 23.09.2014
B 14 AS 251/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2016/13
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1281/13

BSG - Beschluss vom 23.09.2014 (B 14 AS 251/14 B) - DRsp Nr. 2014/14926

BSG, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 251/14 B

DRsp Nr. 2014/14926

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 - L 2 AS 2016/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat sich in einem an das Sächsische Landessozialgericht (LSG) gerichteten Schreiben vom 4.8.2014 gegen das ihr am 5.6.2014 zugestellte Urteil des LSG vom 22.5.2014, mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 1.11.2013 zurückgewiesen wurde, gewandt. Auf Nachfrage des LSG teilte die Klägerin mit Schreiben vom 29.8.2014 mit, dass sie ihre Schreiben als förmliches Rechtsmittel verstanden wissen wolle. Der Senat wertet die Schreiben der Klägerin als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.