BSG - Beschluss vom 23.09.2014
B 13 R 259/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 514/12
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1239/10

BSG - Beschluss vom 23.09.2014 (B 13 R 259/14 B) - DRsp Nr. 2014/15607

BSG, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen B 13 R 259/14 B

DRsp Nr. 2014/15607

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 18.6.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 21.5.2014 mit einem von ihr unterzeichneten, am 17.7.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

A) Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.