BSG - Beschluss vom 23.05.2016
B 4 AS 32/16 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 218/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 138 AS 25125/12

BSG - Beschluss vom 23.05.2016 (B 4 AS 32/16 B) - DRsp Nr. 2016/11090

BSG, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 32/16 B

DRsp Nr. 2016/11090

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Übernahme einer Mietkaution durch den Beklagten nur als Darlehen, das durch eine monatlichen Aufrechnung mit den laufenden Leistungen des Klägers in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes getilgt werden sollte (Bescheid vom 23.5.2012). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.9.2012; Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 23.7.2013).

Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Kläger zum 1.6.2014 aus dem SGB II -Leistungsbezug ausgeschieden und bezieht seitdem Altersrente. Zuvor war lediglich für die Monate Juni und Juli 2012 eine Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens mit Leistungen des Klägers erfolgt. Diese Aufrechnung stellt der Beklagte im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ein und zahlte die bereits aufgerechneten Leistungen nach.