BSG - Beschluss vom 23.05.2016
B 11 AL 16/16 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 51/13
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 65/11

BSG - Beschluss vom 23.05.2016 (B 11 AL 16/16 B) - DRsp Nr. 2016/11086

BSG, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 16/16 B

DRsp Nr. 2016/11086

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 21.4.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.