BSG - Beschluss vom 23.05.2016
B 10 ÜG 1/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SF 332/14

BSG - Beschluss vom 23.05.2016 (B 10 ÜG 1/16 B) - DRsp Nr. 2016/11496

BSG, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/16 B

DRsp Nr. 2016/11496

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 900 Euro festgesetzt.

Gründe:

I