BSG - Beschluss vom 23.03.2016
B 9 SB 83/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 68/13
SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 216/10

BSG - Beschluss vom 23.03.2016 (B 9 SB 83/15 B) - DRsp Nr. 2016/7403

BSG, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 83/15 B

DRsp Nr. 2016/7403

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft zu einem früheren Zeitpunkt.

Beim Kläger wurde im Jahr 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt, den der Beklagte später auf 60 erhöhte.

Im Jahr 2010 beantragte der 1950 geborene Kläger erfolglos, den GdB von 50 rückwirkend bereits ab 1.11.2000 festzustellen, um eine Altersrente für Schwerbeschädigte zu erhalten (Bescheid vom 4.11.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.11.2010).

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 22.4.2013). Zwar habe sich nach Einschätzung des von Amts wegen gehörten Sachverständigen die gesundheitliche Situation schon ab November 2000 verschlechtert. Eine für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ausreichende Funktionseinschränkung lasse sich aber keinesfalls vor Mai 2001 feststellen.