Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt das Merkzeichen aG.
Bei der Klägerin war zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt. Auf ihren Änderungsantrag erhöhte der Beklagte den GdB auf 100, stellte die Voraussetzungen für die Merkzeichen B und G fest, lehnte das von der Klägerin ebenfalls beanspruchte Merkzeichen aG indes ab (Bescheid vom 26.4.2012, Widerspruchsbescheid vom 12.5.2012).
Klage und Berufung blieben nach medizinischen Ermittlungen ohne Erfolg (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|