BSG - Beschluss vom 23.03.2016
B 9 SB 100/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 370/13
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 1154/12

BSG - Beschluss vom 23.03.2016 (B 9 SB 100/15 B) - DRsp Nr. 2016/8031

BSG, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 100/15 B

DRsp Nr. 2016/8031

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt das Merkzeichen aG.

Bei der Klägerin war zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt. Auf ihren Änderungsantrag erhöhte der Beklagte den GdB auf 100, stellte die Voraussetzungen für die Merkzeichen B und G fest, lehnte das von der Klägerin ebenfalls beanspruchte Merkzeichen aG indes ab (Bescheid vom 26.4.2012, Widerspruchsbescheid vom 12.5.2012).

Klage und Berufung blieben nach medizinischen Ermittlungen ohne Erfolg (SG-Urteil vom 19.8.2013, LSG-Urteil vom 28.10.2015). Das LSG hat ausgeführt, zwar beeinträchtigten die orthopädischen Gesundheitsstörungen, die diabetische Polyneuropathie und das Schmerzzentrum der Klägerin ihr Gehvermögen deutlich. Ausweislich der überzeugenden Feststellung der Sachverständigen könne aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengung oder Schmerzen fortbewegen könne wie die in Abschnitt II Nr 1 S 2 Halbs 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) einzeln aufgeführten Gruppen.