BSG - Beschluss vom 23.03.2016
B 12 KR 82/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 69/14
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 485/12

BSG - Beschluss vom 23.03.2016 (B 12 KR 82/15 B) - DRsp Nr. 2016/7582

BSG, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 82/15 B

DRsp Nr. 2016/7582

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin ab 29.3.2012 in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V als (eingeschriebene) Studentin versicherungspflichtig ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.6.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung demgegenüber nicht erreicht werden.