BSG - Beschluss vom 23.03.2016
B 1 KR 14/16 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 296/15
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 155/12

BSG - Beschluss vom 23.03.2016 (B 1 KR 14/16 B) - DRsp Nr. 2016/7588

BSG, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 14/16 B

DRsp Nr. 2016/7588

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von dieser die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die dagegen eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme sei nicht erforderlich; eine ambulante Behandlung sei ausreichend (Urteil vom 21.1.2016).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt die Beiordnung eines Notanwalts.

II