BSG - Beschluss vom 23.03.2016
B 1 KR 125/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 217/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 67 KR 152/12

BSG - Beschluss vom 23.03.2016 (B 1 KR 125/15 B) - DRsp Nr. 2016/6764

BSG, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 125/15 B

DRsp Nr. 2016/6764

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der klagende Vertragsarzt, Arzt für Chirurgie und Handchirurgie mit Praxissitz in O., ist mit seiner Stufenklage in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Er begehrt Erteilung der Auskunft, wie viele und welche ambulanten und stationären Operationen Ärzte für Handchirurgie und Plastische Chirurgie (HPC O.) in der Klinik der beklagten Krankenhausträgerin seit 2008 an Versicherten welcher Krankenkassen (KK) durchgeführt haben, Abgabe einer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung und Zahlung von Schadensersatz entsprechend der erteilten Auskunft. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, eine konkrete Verletzung von Regelungen, die den Kläger vor rechtswidrigem Wettbewerb schützten, sei nach seinem Vorbringen nicht ersichtlich. Die Beklagte habe sich lediglich entschlossen, eine "Kooperation" mit den Ärzten des HPC O. einzugehen; diese nähmen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Wieso dies den Kläger geschädigt habe, sei nicht erkennbar (Urteil vom 22.9.2015).