Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG Baden-Württemberg gerichteten Schreiben vom 19.1.2016, beim LSG eingegangen am 20.1.2016, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2015 eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 25.1.2016 endete, und mithin verspätet beim
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|