BSG - Beschluss vom 23.02.2016
B 9 V 8/16 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VH 3264/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VH 1039/14

BSG - Beschluss vom 23.02.2016 (B 9 V 8/16 B) - DRsp Nr. 2016/5849

BSG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen B 9 V 8/16 B

DRsp Nr. 2016/5849

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG Baden-Württemberg gerichteten Schreiben vom 19.1.2016, beim LSG eingegangen am 20.1.2016, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2015 eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet, wo es am 27.1.2016 eingegangen ist. Das LSG-Urteil ist dem Kläger am 24.12.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 25.1.2016 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 3 und 7).