BSG - Beschluss vom 23.02.2016
B 9 V 71/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 9/15
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VE 22/14

BSG - Beschluss vom 23.02.2016 (B 9 V 71/15 B) - DRsp Nr. 2016/5609

BSG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen B 9 V 71/15 B

DRsp Nr. 2016/5609

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die 1962 geborene Klägerin wurde am 20.2.2006 zum wiederholten Mal Opfer eines Banküberfalls. Der Täter hatte dabei das Vorhandensein einer Waffe nur vorgetäuscht, indem er Zeigefinger und Daumen unter seiner Jacke ausgestreckte.

Die Beklagte stellte daraufhin bei der Klägerin als Folge des Banküberfalls Anpassungsstörungen und einen Anspruch auf Heilbehandlung fest (Bescheid vom 6.4.2009). Nach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte später aber die Rechtswidrigkeit der Anerkennung der Schädigungsfolge fest. Bei dem Banküberfall habe es sich nicht um eine Gewalttat im Sinne des OEG gehandelt, weil der Täter die Klägerin nicht tatsächlich mit einer Waffe bedroht habe. Die Rücknahme des Ursprungsbescheids sei nicht mehr möglich, der Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung werde jedoch von zukünftigen Änderungen ausgeschlossen und eingefroren (Bescheid vom 21.6.2013, Widerspruchsbescheid vom einen 21.7.2014).