BSG - Beschluss vom 23.02.2016
B 9 V 1/16 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 15/15 B ER
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 6/15 ER

BSG - Beschluss vom 23.02.2016 (B 9 V 1/16 S) - DRsp Nr. 2016/5801

BSG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen B 9 V 1/16 S

DRsp Nr. 2016/5801

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 - L 15 VK 15/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe: I

Das SG München hat mit Beschluss vom 24.9.2015 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner im Vorgriff auf den Abschluss des parallelen Hauptsacheverfahrens zu einer Erstattung von 98 Euro zuzüglich Schreib- und Portokosten in Höhe von 25 Euro verpflichtet werden sollte, abgelehnt. Mit Beschluss vom 13.1.2016 hat das Bayerische LSG die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG als unzulässig verworfen. Mit einem von ihrem bevollmächtigten Ehemann unterzeichneten und an das BSG gerichteten Schreiben vom 2.2.2016 hat die Antragstellerin sinngemäß Beschwerde (Rechtsbeschwerde) gegen den Beschluss des LSG eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt.

II