Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 - L 15 VK 15/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe: I
Das SG München hat mit Beschluss vom 24.9.2015 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner im Vorgriff auf den Abschluss des parallelen Hauptsacheverfahrens zu einer Erstattung von 98 Euro zuzüglich Schreib- und Portokosten in Höhe von 25 Euro verpflichtet werden sollte, abgelehnt. Mit Beschluss vom 13.1.2016 hat das Bayerische LSG die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|