Die Gesuche des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht E und die Richterinnen am Bundessozialgericht K und S sowie die Amtsrätin K wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 388/14 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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