BSG - Beschluss vom 23.02.2016
B 5 R 438/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 16/15
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 348/11

BSG - Beschluss vom 23.02.2016 (B 5 R 438/15 B) - DRsp Nr. 2016/6054

BSG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen B 5 R 438/15 B

DRsp Nr. 2016/6054

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 10.11.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.4.2010 bis zum 30.4.2015 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.