Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit Urteil vom 15.10.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über März 2007 hinaus verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt, weil das LSG dem mit Schriftsatz vom 28.4.2015 gestellten Antrag auf ergänzende Anhörung der Gutachter zu dort aufgeführten Fragen nicht nachgekommen sei und auch von Amts wegen keinen weiteren Beweis erhoben habe.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
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