BSG - Beschluss vom 23.02.2016
B 1 KR 93/15 B
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 62/14
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 896/13

BSG - Beschluss vom 23.02.2016 (B 1 KR 93/15 B) - DRsp Nr. 2016/4371

BSG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 93/15 B

DRsp Nr. 2016/4371

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin, bei der beklagten Krankenkasse versichert, ließ sich 2006 auf eigene Kosten aus kosmetischen Gründen mit Brustimplantaten versorgen. Wegen einer Implantatleckage rechts und eines nicht sicheren Ausschlusses eines Defektes links ließ die Klägerin stationär beide Implantate auswechseln (15. bis 19.2.2013). Die Beklagte erstattete ihr 1744,54 Euro für die Entfernung des rechten Silikon-Brustimplantates. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr weitere 3084,56 Euro Kosten des beidseitigen Implantataustauschs zu erstatten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch scheitere daran, dass weder die Behandlung unaufschiebbar gewesen sei noch die Beklagte sie zuvor (rechtswidrig) abgelehnt habe (§ 13 Abs 3 S 1 SGB V). Die Regelung der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a S 6 und 7 SGB V) sei erst nach der Behandlung am 26.2.2013 in Kraft getreten (Urteil vom 12.8.2015).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II