Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 19.8.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben, welches am 2.10.2014 beim
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.9.2014 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG), und nur durch vor dem
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