BSG - Beschluss vom 22.10.2014
B 11 AL 13/14 S
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 37/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 363/14

BSG - Beschluss vom 22.10.2014 (B 11 AL 13/14 S) - DRsp Nr. 2014/18379

BSG, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 13/14 S

DRsp Nr. 2014/18379

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2014 - L 2 AL 37/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 25.6.2014 zurückgewiesen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 2.9.2014). In dem Beschluss hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit einem von ihr selbst verfassten und am 16.10.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 16.10.2014 gegen diesen Beschluss "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.