Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) infolge des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 21.11. bis 11.12.2009 sowie die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Leistungen (821,92 Euro).
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