BSG - Beschluss vom 22.04.2016
B 8 SO 139/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 63/15
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 22/09

BSG - Beschluss vom 22.04.2016 (B 8 SO 139/15 B) - DRsp Nr. 2016/8958

BSG, Beschluss vom 22.04.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 139/15 B

DRsp Nr. 2016/8958

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Klägerin bei von ihr beanspruchten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Die 1975 geborene Klägerin ist wesentlich behindert. Sie erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe II und stellt ihre Pflege durch von ihr engagierte Pflegekräfte sicher. Sie ist erwerbstätig.

Ihren Antrag auf Übernahme von das Pflegegeld übersteigenden Assistenzpflegekosten lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 29.12.2008). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.1.2015; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das Einkommen und Vermögen der Klägerin überschreite die nach den §§ 85 ff SGB XII maßgeblichen Grenzen; die Regelungen zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung stellten keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 3 Grundgesetz (GG) dar.