BSG - Beschluss vom 22.04.2016
B 8 SO 133/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 41/14
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 102/11

BSG - Beschluss vom 22.04.2016 (B 8 SO 133/15 B) - DRsp Nr. 2016/8463

BSG, Beschluss vom 22.04.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 133/15 B

DRsp Nr. 2016/8463

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von Januar bis Juni 2011. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 1.7.2014; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 12.6.2015).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Er macht Verfahrensfehler und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das LSG habe seine Anträge und Erklärungen nicht zutreffend gewürdigt und nicht seinen vom Regelbedarf abweichenden Mehrbedarf ermittelt und damit gegen §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen. Dass derartige Bedarfe bestünden, sei dem zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen, noch immer wirksamen Vergleich aus dem Jahr 1996 zu entnehmen. Insoweit sei das LSG verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Vergleich nicht mehr "bestandskräftig" sei, und habe damit auch gegen § 101 SGG verstoßen.