Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - [SGB XII]).
Der Kläger lebt in Thailand und hat eine ebenfalls dort lebende Tochter (geboren ..... 2000). Seinen Antrag auf Sozialhilfe lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 18.10.2010; Widerspruchsbescheid vom 1.8.2011). Die Klage blieb beim Sozialgericht (
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