BSG - Beschluss vom 22.02.2016
B 12 KR 36/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 450/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 622/08

BSG - Beschluss vom 22.02.2016 (B 12 KR 36/15 B) - DRsp Nr. 2016/6425

BSG, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 36/15 B

DRsp Nr. 2016/6425

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 145 648,55 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die gegen den Kläger in einem Summenbescheid festgesetzte Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2005 in Höhe von 145 648,55 Euro einschließlich Säumniszuschlägen. Insbesondere wendet sich der Kläger gegen die Beitragsbemessung auf Grundlage des Inhalts einer tatsächlichen Verständigung zwischen ihm und zwei Finanzämtern.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder