BSG - Beschluss vom 22.02.2016
B 12 KR 25/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 323/12
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 502/11

BSG - Beschluss vom 22.02.2016 (B 12 KR 25/15 B) - DRsp Nr. 2016/7922

BSG, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 25/15 B

DRsp Nr. 2016/7922

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob Kapitalleistungen aus zwei als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, insbesondere darüber, ob auf diese Leistungen trotz Eigenfinanzierung durch den Kläger Beiträge erhoben werden dürfen, während Kapitalleistungen aus privaten Lebensversicherungen in den genannten Versicherungszweigen beitragsfrei bleiben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 19.2.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder