BSG - Beschluss vom 22.02.2016
B 12 KR 14/15 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 332/15
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 333/15

BSG - Beschluss vom 22.02.2016 (B 12 KR 14/15 S) - DRsp Nr. 2016/5835

BSG, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 14/15 S

DRsp Nr. 2016/5835

Der Antrag des Antragstellers, ihm für Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2015 - L 1 KR 332/15 RG - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen den genannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit am 7. und 17.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben Rechtsbehelfe ("vorsorglicher Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde", "außerordentliche Beschwerde bei Nichtigkeitsanfechtung und Wiederaufnahme") "zzgl. PKH Begehren insoweit" gegen den Beschluss des Hessischen LSG vom 26.11.2015 erhoben. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 20.10.2015 - L 1 KR 278/15 B ER - als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat weitere selbst verfasste Schreiben vom 16., 18., 25. und 29.1.2016 eingereicht. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des LSG vom 26.11.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 73a iVm § erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der genannte Beschluss des LSG ist nach § Abs S 3 unanfechtbar, worauf der Antragsteller bereits in dem Beschluss hingewiesen wurde.