BSG - Beschluss vom 21.10.2015
B 6 KA 62/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1956/12
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 7234/10

BSG - Beschluss vom 21.10.2015 (B 6 KA 62/15 B) - DRsp Nr. 2015/19894

BSG, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 62/15 B

DRsp Nr. 2015/19894

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das SG Gotha hat die Klagen, mit denen sich der Kläger in drei miteinander verbundenen Verfahren gegen die Entscheidungen des Disziplinarausschusses wendet, mit Urteil vom 11.7.2012 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Thüringer LSG vom 23.4.2015 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LSG hat mit Beschluss vom 10.9.2015 dem Kläger 9/10, der Beklagten 1/10 der Kosten des Verfahrens auferlegt und gleichzeitig den Streitwert auf 16 500 Euro festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 28.9.2015 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Der Beschluss des LSG ist - worauf das Gericht in diesem Beschluss zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Danach können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die Beschwerde dagegen ist mithin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.