BSG - Beschluss vom 21.10.2014
B 9 SB 74/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 52/14
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 27/13

BSG - Beschluss vom 21.10.2014 (B 9 SB 74/14 B) - DRsp Nr. 2015/2347

BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 74/14 B

DRsp Nr. 2015/2347

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe: