BSG - Beschluss vom 21.10.2014
B 5 R 386/13 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 752/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 4535/09

BSG - Beschluss vom 21.10.2014 (B 5 R 386/13 B) - DRsp Nr. 2014/16852

BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 5 R 386/13 B

DRsp Nr. 2014/16852

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 4.9.2013 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von höherer Regelaltersrente unter Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.