BSG - Beschluss vom 21.10.2014
B 13 R 320/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2819/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2759/12

BSG - Beschluss vom 21.10.2014 (B 13 R 320/14 B) - DRsp Nr. 2014/16836

BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 320/14 B

DRsp Nr. 2014/16836

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 18.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 27.8.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).