Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. F. aus B. Fr. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 8.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 10.7.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten beim
II
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