BSG - Beschluss vom 21.10.2014
B 13 R 191/14 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 308/13
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 7885/10

BSG - Beschluss vom 21.10.2014 (B 13 R 191/14 B) - DRsp Nr. 2014/18463

BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 191/14 B

DRsp Nr. 2014/18463

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. F. aus B. Fr. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 8.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 10.7.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten beim BSG Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. F. gestellt. Dieser hat mit einem am 11.9.2014 beim BSG eingegangenen Telefax vom selben Tag die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat beantragt. Der Antrag ist mit Verfügung vom 15.9.2014 abgelehnt worden. Mit Telefax vom 10.10.2014 wurde die Beschwerde begründet.

II