BSG - Beschluss vom 21.04.2016
B 9 SB 1/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SB 207/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SB 1074/10

BSG - Beschluss vom 21.04.2016 (B 9 SB 1/16 BH) - DRsp Nr. 2016/10772

BSG, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 1/16 BH

DRsp Nr. 2016/10772

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 20.1.2015 bei der Klägerin einen Grad der Behinderungen (GdB) von 70 ab dem 10.2.2010 zuerkannt und im Übrigen einen Anspruch der Klägerin auf Zurückverweisung der Sache an das SG München verneint. Dieses Urteil ist der Klägerin am 20.2.2015 zugestellt worden. Sie hat mit von ihr selbst verfasstem Schreiben vom 20.12.2015, das am 31.12.2015 beim BSG eingegangen ist, ua für ein beabsichtigtes Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 20.2.2015 zugestellten Urteil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt mit dem Hinweis, das ihr die angefochtene Entscheidung des LSG ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei.

II

Der Antrag auf PKH ist ungeachtet der Frage, ob die Klägerin die Beschwerdefrist beim BSG eingehalten hat, abzulehnen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.