Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 20.1.2015 bei der Klägerin einen Grad der Behinderungen (GdB) von 70 ab dem 10.2.2010 zuerkannt und im Übrigen einen Anspruch der Klägerin auf Zurückverweisung der Sache an das SG München verneint. Dieses Urteil ist der Klägerin am 20.2.2015 zugestellt worden. Sie hat mit von ihr selbst verfasstem Schreiben vom 20.12.2015, das am 31.12.2015 beim
II
Der Antrag auf PKH ist ungeachtet der Frage, ob die Klägerin die Beschwerdefrist beim
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