Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2015 (richtig: 4. Februar 2016) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 2.3.2016 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 4.2.2016 mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten, am 11.3.2016 beim
Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen.
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