BSG - Beschluss vom 21.04.2016
B 13 R 10/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 377/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 5/10

BSG - Beschluss vom 21.04.2016 (B 13 R 10/16 BH) - DRsp Nr. 2016/8990

BSG, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 10/16 BH

DRsp Nr. 2016/8990

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2015 (richtig: 4. Februar 2016) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Klägerin hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 2.3.2016 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 4.2.2016 mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten, am 11.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.3.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ein Formular zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Schreiben der Klägerin nicht beigefügt; ein solches wurde ihr mit Hinweisschreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 14.3.2016 übersandt. Ein Erklärungsformular hat die Klägerin nachfolgend nicht vorgelegt.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen.