BSG - Beschluss vom 21.01.2016
B 2 U 296/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 204/13
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 72/10

BSG - Beschluss vom 21.01.2016 (B 2 U 296/15 B) - DRsp Nr. 2016/3850

BSG, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen B 2 U 296/15 B

DRsp Nr. 2016/3850

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).