BSG - Beschluss vom 21.01.2016
B 13 R 449/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2589/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3695/10

BSG - Beschluss vom 21.01.2016 (B 13 R 449/15 B) - DRsp Nr. 2016/4110

BSG, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 449/15 B

DRsp Nr. 2016/4110

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 26.10.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinen Prozessbevollmächtigten am 30.10.2015 zugestellten Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem am 30.12.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben und Verfahrensmängel geltend gemacht. Zugleich hat er wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II

Die Beschwerde ist unzulässig.

Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegen. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.