BSG - Beschluss vom 21.01.2016
B 13 R 31/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 14/15
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 922/12

BSG - Beschluss vom 21.01.2016 (B 13 R 31/15 BH) - DRsp Nr. 2016/3328

BSG, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 31/15 BH

DRsp Nr. 2016/3328

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt K., H., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat mit Urteil vom 13.10.2015 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeit verneint und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ein gegen den gesamten Senat gerichteter - wiederholt gestellter - Befangenheitsantrag des Klägers offensichtlich unzulässig sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., H., den er mit prozessualer und materiell-rechtlicher Unrichtigkeit der Entscheidung begründet. Insbesondere seien sein Ablehnungsgesuch nicht formgerecht behandelt und beschieden und benannte Zeugen nicht gehört worden.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.