BSG - Beschluss vom 21.01.2016
B 12 R 9/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 308/13
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 300/12

BSG - Beschluss vom 21.01.2016 (B 12 R 9/15 B) - DRsp Nr. 2016/3188

BSG, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen B 12 R 9/15 B

DRsp Nr. 2016/3188

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin zu 2. in ihrer im Bereich der Finanzbuchhaltung für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit ab 25.6.2008 wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war.

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.1.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerinnen haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Ausrichtung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.