Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist (noch) die Übernahme von Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Übernahme der Kosten für eine Hippotherapie.
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